Wenn die eigene Photovoltaikanlage im Sommer auf Hochtouren läuft, wandert ein Großteil des wertvollen Solarstroms oft für eine überschaubare Einspeisevergütung ins öffentliche Netz. Wirtschaftlich ist das meist nur die zweitbeste Lösung. Warum also den sauberen Strom nicht einfach direkt mit den Menschen teilen, die unter demselben Dach wohnen?
Egal ob im privaten Rahmen von Nachbar zu Nachbar oder als durchdachtes Vermarktungskonzept für das gesamte Mietshaus: Solarstrom vor Ort zu verbrauchen, senkt die Energiekosten und macht unabhängiger vom Netz.
Unbürokratische Nachbarschaftshilfe: Solarstrom teilen unter Mietern und Eigentümern
Wer als Mieter eine Dachfläche gepachtet hat oder als Wohnungseigentümer in einer WEG eine eigene PV-Anlage betreibt, sucht oft nach einem unkomplizierten Weg zur Stromweitergabe von Etage zu Etage. Wenn Du Deinen Solarüberschuss an die Mietpartei von nebenan oder von oben drüber abgeben möchtest, musst Du dafür heute kein gewerblicher Stromversorger mehr werden.
Möglich macht dies das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG. Solange der Strom innerhalb desselben Gebäudes bleibt und nicht über die Grundstücksgrenze fließt, entfallen Netzentgelte, Stromsteuer und Konzessionsabgabe komplett.
Für Dich entsteht dabei keine Vollversorgungspflicht: Scheint keine Sonne, beziehen Deine Nachbarn ihren Strom ganz automatisch wie gewohnt weiter von ihrem regulären Wunschanbieter. Auch technisch bleibt die Umsetzung pragmatisch: Es müssen keine privaten Kabel durch Decken gezogen werden – was aus Brandschutzgründen ohnehin unzulässig wäre. Die Weitergabe erfolgt rein rechnerisch über das bestehende Stromnetz des Hauses.
So funktioniert die GGV in der Praxis – zwei Beispiele
Um die GGV besser greifbar zu machen, schauen wir uns zwei typische Szenarien an:
- Beispiel 1: Die PV-Anlage des Nachbarn (Der „Solar-Deal“)
Du wohnst in einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG). Dein Nachbar hat eine PV-Anlage auf seinem Balkon oder Dach und produziert deutlich mehr Strom, als er selbst verbrauchen kann. Ihr schließt einen Vertrag zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Dein Nachbar verkauft Dir seinen Solarstrom zu einem fairen Preis (z. B. 20 Cent pro Kilowattstunde). Da ihr im selben Gebäude wohnt, wird dieser Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet, sondern nur rechnerisch zugeordnet. Du sparst bares Geld gegenüber Deinem normalen Tarif, und Dein Nachbar bekommt für seinen Strom mehr, als er durch die Einspeisevergütung erhalten würde.
- Beispiel 2: Das Mehrfamilienhaus (Der „Vermieter-Service“)
Du besitzt ein Mehrfamilienhaus mit sechs Parteien und hast das Dach vollflächig mit PV-Modulen belegt. Über die GGV teilst Du den Solarstrom auf alle sechs Wohnungen auf. Scheint die Sonne, decken sich Deine Mieter aus Deiner Anlage ein. Regnet es oder ist es Nacht, beziehen die Parteien ihren Reststrom weiterhin über ihre individuellen Anbieter, die sie sich selbst ausgesucht haben. Du musst Dich als Vermieter nicht um die Stromverträge Deiner Mieter kümmern – das System erkennt automatisch, wann Solarstrom verfügbar ist und rechnet diesen direkt zu.
In beiden Fällen stärkt das nicht nur das Miteinander im Haus, sondern ist auch eine der ehrlichsten Formen der lokalen Energiewende.
Die Voraussetzungen für eine fehlerfreie Abrechnung
Damit die rechnerische Aufteilung des Solarstroms und die spätere Abrechnung rechtssicher und reibungslos funktionieren, müssen im Hintergrund vier wesentliche Bausteine stehen:
- Intelligente Messsysteme (Smart Meter):
Jede teilnehmende Wohneinheit sowie die PV-Anlage selbst benötigen ein intelligentes Messsystem (iMSys). Da die Verteilung rein rechnerisch erfolgt, erfasst der Zähler in jedem 15-Minuten-Intervall sowohl den erzeugten Solarstrom als auch den genauen Verbrauch der Haushalte.
- Ein fester Aufteilungsschlüssel:
Vor dem Start muss festgelegt werden, wie der Solarstrom in jeder Viertelstunde auf die Teilnehmer aufgeteilt wird. Hier gibt es zwei Varianten:
-
- Statisch: Feste Prozentanteile pro Partei (z. B. nach Wohnfläche, Miteigentumsanteilen oder gleichen Teilen). Das ist simpel, kann aber dazu führen, dass Strom rechnerisch einer Partei zugewiesen wird, die ihn gerade gar nicht verbraucht.
-
- Dynamisch: Der in einer Viertelstunde erzeugte Solarstrom wird flexibel proportional zum tatsächlichen Verbrauch der teilnehmenden Parteien im selben Zeitraum verteilt. Das erhöht die Eigenverbrauchsquote deutlich, erfordert aber eine automatische Auswertung der Datenströme.
- Meldung beim Netzbetreiber:
Der vereinbarte Aufteilungsschlüssel sowie die Zählernummern der teilnehmenden Parteien müssen dem zuständigen Verteilernetzbetreiber vorab offiziell gemeldet werden. Dieser übermittelt die Messwerte entsprechend aufbereitet an Dich bzw. den Anlagenbetreiber.
- Ein privater Gebäudestromnutzungsvertrag:
Zwischen dem Anlagenbetreiber und den Teilnehmenden wird ein vereinfachter Vertrag geschlossen. Dieser regelt den vereinbarten Kilowattstundenpreis, den gewählten Aufteilungsschlüssel sowie die Abrechnungsintervalle (z. B. monatlich oder quartalsweise).
Professionelle Gebäudevermarktung: Solarkonzepte für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
Gehört Dir das gesamte Mehrfamilienhaus und Du installierst dort eine PV-Anlage, wird aus der reinen Nachbarschaftshilfe eine wirtschaftliche Nebentätigkeit. Durch das Solarpaket I im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) stehen Dir zwei Wege offen, um Deinen Solarstrom gewinnbringend und rechtssicher zu vermarkten:
Weg A: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (Minimaler Aufwand)
Genau wie bei der privaten Nachbarschaftshilfe wird der auf dem Dach erzeugte Solarstrom rein rechnerisch auf die teilnehmenden Wohnungen im Haus aufgeteilt. Jede Partei behält ihren eigenen Stromvertrag für die Stunden ohne Sonne. Der Netzbetreiber zieht den solar erzeugten Anteil einfach viertelstündlich von der Rechnung der Mieter ab.
Du haftest nicht für den Reststrom Deiner Mieter und musst Dich nicht mit komplexen Abrechnungssystemen befassen. Dieses Modell nimmt privaten Vermietern die bürokratische Hürde. Zu beachten ist hierbei lediglich die gesetzliche Preisobergrenze: Der Solarstrom darf maximal 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs kosten.
Weg B: Klassischer Mieterstrom mit staatlicher Förderung
Wer einen Schritt weitergehen möchte, wählt das klassische Mieterstrommodell (§ 42a EnWG). Hierbei wirst Du formell zum Energieversorger Deiner Mieter und übernimmst die Vollversorgung – inklusive des Stroms, der nachts aus dem Netz bezogen werden muss.
Das bringt einen entscheidenden finanziellen Vorteil mit sich: den gesetzlichen Mieterstromzuschlag. Für jede Kilowattstunde Solarstrom, die Deine Mieter direkt im Haus verbrauchen, zahlt Dir der Netzbetreiber eine zusätzliche staatliche Förderung aus. Diese liegt je nach Größe der PV-Anlage als fester Cent-Betrag vor. Dieses Modell lohnt sich meist ab etwa vier bis sechs Wohneinheiten, da der administrative Aufwand heutzutage von spezialisierten Dienstleistern übernommen werden kann.
Wichtiger Hinweis für Immobilien-GmbHs:
Hältst Du das Gebäude über eine rein vermögensverwaltende GmbH, achte darauf, dass die Einnahmen aus dem Stromverkauf 20 Prozent Deiner gesamten Mieteinnahmen nicht übersteigen (§ 9 GewStG). Andernfalls droht die gewerbliche Infizierung der Mieterträge.
Technische Voraussetzungen: Die digitalen Weichen stellen
Das Herzstück der sauberen Erfassung und Verteilung ist die Messtechnik. Unabhängig davon, ob Du das Modell als Mieter oder als Hauseigentümer umsetzt: Der Gesetzgeber schreibt für alle teilnehmenden Parteien den Einbau von Smart Metern (intelligenten Messsystemen) vor. Nur so kann der Messstellenbetreiber die viertelstündliche Aufteilung fehlerfrei berechnen.
Wie Du die digitalen Weichen dafür stellst, erfährst Du im Detail im Beitrag [Smart Meter: Dein Tacho auf dem Weg zur Eigenstrom-Autarkie].
Wenn Du vorab prüfen möchtest, ob Deine vorhandene Infrastruktur für den Umbau bereit ist, bietet Dir der Beitrag [Zentrale & Zukunft: Der Zählerschrank und die Vorbereitung für morgen] die passenden technischen Checklisten für die Modernisierung.
Quellen:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): §42a Mieterstromvertäge
- Bundesverband Solarwirtschaft (BWS-Solar): Leitfaden gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
- Bundesnetzagentur (BNetzA): Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EE-Anlagen – Technische Vorgaben für intelligente Messsysteme und Viertelstundenmessung.
- Clearingstelle EEG: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) – § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag